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TSchV · Tierschutzverordnung
Art. 115a
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Art. 116
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Art. 115a
Art. 115
Art. 116
455.1
TSchV
Federal Council Ordinance
01.09.2008
Originalquelle
Für jede Versuchstierhaltung muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu gewährleisten.
Die Tierärztin oder der Tierarzt ist zuständig für die tiermedizinische Überwachung und Betreuung der Versuchstiere.
Sie oder er muss die für die gehaltenen Tierarten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen.
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