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TSchV · Tierschutzverordnung
Art. 101c
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455.1
TSchV
Federal Council Ordinance
01.09.2008
Originalquelle
Die Bewilligung für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die gewerbsmässige Hufpflege für Equiden gilt für die ganze Schweiz.
Das Gesuch ist der Behörde im Wohnsitzkanton der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einzureichen.
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