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Art. 101a

455.1TSchVFederal Council Ordinance01.09.2008Originalquelle

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

  1. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;
  2. die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumentiert wird;
  3. die personellen Anforderungen nach Artikel 102 erfüllt sind.

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