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Art. 35a

455TSchGFederal Act01.09.2008Originalquelle
  1. Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, die Prüfungen durchführen von Personen, die Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes wahrnehmen.
  2. Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfügung.
  3. Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen an die Kantone delegieren.

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