Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 27

455TSchGFederal Act01.09.2008Originalquelle
  1. 1
  2. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer im Verkehr mit Tieren und Tierprodukten Bedingungen, Einschränkungen oder Verbote nach Artikel 14 vorsätzlich missachtet. Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar. Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Footnotes

  1. Siehe auch unter Art. 45a hiernach.

1 commentary

N1.Busse und Tatmehrheit bei Tierhaltung

Bei kurzzeitiger Haltung von Hunden und Katzen, bei der sich die Tiere tagsüber überwiegend im Freien aufhielten, erschien im entschiedenen Fall eine Busse von CHF 500 wegen Verletzung von Art. 27 TSchG als angesessen. Ferner ist die Tatmehrheit bei Verletzungen von Vorschriften über die Tierhaltung nach Art. 27 TSchG straferhöhend zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.- dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen.
Hinsichtlich der Verletzung von Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 27 TSchG ist straferhöhend ebenfalls die Tatmehrheit zu berücksichtigen. Aufgrund der relativ kurzen Dauer der Haltung der Hunde sowie der Katze im VW-Bus sowie des Umstandes, dass sich die Tiere tagsüber mehrheitlich im Freien aufhielten, erscheint hier eine Busse von CHF 500.- dem objektiven und subjektiven Verschulden sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Berufungsklägerinnen angemessen.