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Art. 20e

455TSchGFederal Act01.09.2008Originalquelle

Der Bundesrat regelt:

  1. die Zusammenarbeit mit den Kantonen;
  2. den Datenkatalog;
  3. die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
  4. die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Zugriffe im Abrufverfahren;
  5. die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, namentlich die Voraussetzungen für die Zugriffserteilung;
  6. die Archivierung;
  7. die Aufbewahrungs- und die Löschungsfrist.

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