Die folgenden Personen dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen:1
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Oberaufsicht wahrnehmen;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich;
die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche in ihrem Zuständigkeitsbereich;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Institute, Laboratorien sowie Versuchstierhaltungen, -zuchten und -handlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden und die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben im Abrufverfahren Daten zu Bewilligungsgesuchen und ‑entscheiden aus anderen Kantonen einsehen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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