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Art. 20a

455TSchGFederal Act01.09.2008Originalquelle
  1. Nach Beendigung eines Tierversuchs veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)1folgende Angaben:
    1. den Titel und das Fachgebiet des Tierversuchs;
    2. den Versuchszweck;
    3. die Anzahl der eingesetzten Tiere pro Tierart;
    4. den Schweregrad der Belastung der Tiere.
  2. Der Bundesrat kann vorsehen, dass weitere Angaben veröffentlicht werden, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  3. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere den Detailliertheitsgrad der Angaben, die die für einen Tierversuch verantwortlichen Personen liefern müssen. Er beachtet dabei die überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

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