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Art. 23m

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Für den bestehenden Nationalpark im Kanton Graubünden gilt das Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 19801.
  2. Der Bund kann der Stiftung «Schweizerischer Nationalpark» das Parklabel bereits vor einer allfälligen Erweiterung durch eine Umgebungszone nach Artikel 23f Absatz 3 Buchstabe b verleihen.
  3. Seine allfällige Erweiterung durch eine Umgebungszone wird nach Artikel 23k gefördert.

Footnotes

  1. SR 454

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