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Art. 23g

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Ein Regionaler Naturpark ist ein grösseres, teilweise besiedeltes Gebiet, das sich durch seine natur- und kulturlandschaftlichen Eigenschaften besonders auszeichnet und dessen Bauten und Anlagen sich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.
  2. Im Regionalen Naturpark wird:
    1. die Qualität von Natur und Landschaft erhalten und aufgewertet;
    2. die nachhaltig betriebene Wirtschaft gestärkt und die Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen gefördert.

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