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Art. 23f

451NHGFederal Act01.01.1967Originalquelle
  1. Ein Nationalpark ist ein grösseres Gebiet, das der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der natürlichen Entwicklung der Landschaft dient.
  2. In diesem Rahmen dient er auch:
    1. der Erholung;
    2. der Umweltbildung;
    3. der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere über die einheimische Tier‑ und Pflanzenwelt sowie über die natürliche Entwicklung der Landschaft.
  3. Er besteht aus:
    1. einer Kernzone, in der die Natur sich selbst überlassen wird und die für die Allgemeinheit nur beschränkt zugänglich ist;
    2. einer Umgebungszone, in der die Kulturlandschaft naturnah bewirtschaftet und vor nachteiligen Eingriffen geschützt wird.

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