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Art. 2a

431.903BURVFederal Council Ordinance01.08.1993Originalquelle

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. örtliche Einheit: Betrieb oder Einrichtung, wie eine Werkstatt, eine Fabrik, ein Laden, ein Büro, eine Mine oder ein Lager, an einem bestimmten Ort; eine örtliche Einheit hat eine BUR-Nummer und ist immer Teil einer rechtlichen Einheit;
  2. rechtliche Einheit: juristische Person oder selbstständigerwerbende natürliche Person, die dem UIDG unterstellt und im UID-Register eingetragen ist;
  3. Unternehmen: Verbindung von rechtlichen Einheiten;
  4. Unternehmensstammdaten: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Unternehmen, örtlichen Einheiten und rechtlichen Einheiten dienen.

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