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Art. 15

431.021RHVFederal Council Ordinance01.01.2008Originalquelle
  1. Werden Daten zu weiteren behördlichen Zwecken über Sedex übermittelt, so erfolgt die Datenübermittlung nach den Richtlinien des BFS.
  2. Die Gebührenerhebung durch das BFS richtet sich nach der Verordnung vom 25. Juni 20031über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.

Footnotes

  1. SR 431.09

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