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Art. 9

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle

Die Eintragungen sollen nur den wesentlichen Inhalt der einzelnen Handlungen und Vorgänge, soweit zum Verständnis des Protokolls oder für die Beweiskraft erforderlich, wiedergeben. Ebenso sind Mitteilungen des Konkursamtes nur insoweit zu notieren, als ihr Inhalt rechtserheblich ist. Für gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse und Urteile genügt die summarische Erwähnung des Dispositivs. Im übrigen ist stets auf die Akten in der hierfür bestimmten Rubrik zu verweisen.

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