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Art. 88

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle

Bevor die Konkursverwaltung zur Verteilung des Erlöses an die Gläubiger schreitet, hat sie sich darüber zu vergewissern, ob während der gesetzlichen Frist von zehn Tagen Beschwerden gegen die Verteilungsliste bei der Aufsichtsbehörde eingelangt sind, und bejahendenfalls ihre Erledigung abzuwarten.

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