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Art. 56

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
  1. Der Kollokationsplan ist nach folgender Ordnung zu erstellen: A. Pfandgesicherte Forderungen (vgl. Art. 37 SchKG): 1. grundpfandgesicherte; 2. faustpfandgesicherte. B. Ungesicherte Forderungen: Klassen I–III (Art. 219 SchKG).1
  2. Liegen für einzelne Kategorien oder Klassen des Kollokationsplanes keine Anmeldungen vor, so ist dies jeweilen zu bemerken.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

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