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Art. 54a

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
  1. Die Verfügung über den Zugang zu Daten, die sich in der Verfügungsmacht der Masse befinden, und über deren Herausgabe ist zu erlassen:
    1. unverzüglich nach Eingang des Gesuchs;
    2. sofern den beanspruchten Daten Vermögenswert zukommt: nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
  2. Die Artikel 46–54 gelten sinngemäss.

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