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KOV · Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter
Art. 54a
Art. 54
Art. 55
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Art. 54a
Art. 54
Art. 55
281.32
KOV
Legislation The Federal Courts
01.01.1912
Originalquelle
Die Verfügung über den Zugang zu Daten, die sich in der Verfügungsmacht der Masse befinden, und über deren Herausgabe ist zu erlassen:
unverzüglich nach Eingang des Gesuchs;
sofern den beanspruchten Daten Vermögenswert zukommt: nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).
Die Artikel 46–54 gelten sinngemäss.
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