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Art. 41

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle

Beweismittel sollen, wenn der Gläubiger nicht spezielle Gründe geltend macht, bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes bei den Akten behalten und erst hernach zurückgegeben werden.

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