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Art. 15a

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle
  1. Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträgern aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.1
  2. Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der Geschäftsbücherverordnung vom 24. April 20022befolgt werden.3

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2884).

  2. SR 221.431

  3. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

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