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Art. 1

281.32KOVLegislation The Federal Courts01.01.1912Originalquelle

Die Konkursämter haben folgende Verzeichnisse und Bücher zu führen:

  1. ein Verzeichnis der Konkurse und Rechtshilfegesuche in Konkursen;
  2. ein Kassabuch;
  3. ein Kontokorrentbuch;
  4. ein Bilanzheft.

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