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Art. 86a

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) ist ermächtigt, den Patentinhaber zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen einer Ware ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, die ein in der Schweiz gültiges Patent verletzt.
  2. In diesem Fall ist es ermächtigt, die Ware während drei Arbeitstagen zurückzubehalten, damit die antragsberechtigte Person einen Antrag nach Artikel 86b stellen kann.

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