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Art. 85

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung ist Sache der kantonalen Behörden.
  2. Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

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