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Art. 83a

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle

Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht.

Footnotes

  1. SR 313.0

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