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Art. 74

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle

Wer ein Interesse daran nachweist, kann auf Feststellung des Vorhandenseins oder des Fehlens eines nach diesem Gesetz zu beurteilenden Tatbestandes oder Rechtsverhältnisses klagen, insbesondere:

  1. dass ein bestimmtes Patent zu Recht besteht;
  2. dass der Beklagte eine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat;
  3. dass der Kläger keine der in Artikel 66 genannten Handlungen begangen hat; 4.1 dass ein bestimmtes Patent gegenüber dem Kläger kraft Gesetzes unwirksam ist;
  4. dass für zwei bestimmte Patente die Voraussetzungen von Artikel 36 für die Erteilung einer Lizenz vorliegen oder nicht vorliegen;
  5. dass der Kläger die Erfindung gemacht hat, die Gegenstand eines bestimmten Patentgesuches oder Patentes ist; 7.2 dass ein bestimmtes Patent, das gegen das Verbot des Doppelschutzes verstösst, dahingefallen ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1).

  2. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997;BBl 1976 II 1).

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