Zur├╝ck zum Gesetz

Art. 6

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Wenn der vom Patentbewerber genannte Erfinder darauf verzichtet, unterbleiben die in Artikel 5 Absatz 2 vorgeschriebenen Massnahmen.
  2. Ein im Voraus erklärter Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirkung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.