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Art. 59a

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Patentes erfüllt, so teilt das IGE dem Patentbewerber den Abschluss des Prüfungsverfahrens mit.
  2. 1
  3. Das IGE weist das Patentgesuch zurück, wenn:
    1. das Gesuch nicht zurückgezogen wird, obwohl die Erteilung eines Patentes aus den Gründen nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeschlossen ist; oder
    2. die nach Artikel 59 Absatz 2 gerügten Mängel nicht behoben werden.

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050;BBl 1994 III 964).

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