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Art. 57

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum:
    1. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde;
    2. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und
    3. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Art. 2 des BB vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2677;BBl 2006 1).

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