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PatG · Bundesgesetz über die Erfindungspatente
Art. 34
Art. 33
Art. 35
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Art. 35
232.14
PatG
Federal Act
01.01.1956
Originalquelle
Der Patentbewerber oder Patentinhaber kann einen andern zur Benützung der Erfindung ermächtigen (Lizenzerteilung).
Steht das Patentgesuch oder das Patent im Eigentum mehrerer, so kann eine Lizenz nur mit Zustimmung aller Berechtigten erteilt werden.
Gegenüber einem gutgläubigen Erwerber von Rechten am Patent sind entgegenstehende Lizenzen unwirksam, die im Patentregister nicht eingetragen sind.
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