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Art. 143

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle

1Patentgesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2007 dieses Gesetzes hängig sind, unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.

2Jedoch richten sich weiterhin nach altem Recht:

  1. die Ausstellungsimmunität;
  2. die Patentierbarkeit, wenn die Voraussetzungen dafür nach altem Recht günstiger sind.

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