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Art. 138

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle

Der Anmelder hat dem IGE innerhalb von 30 Monaten nach dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum:

  1. den Erfinder schriftlich zu nennen;
  2. Angaben über die Quelle zu machen (Art. 49a );
  3. die Anmeldegebühr zu bezahlen;
  4. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einzureichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist.

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