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PatG · Bundesgesetz über die Erfindungspatente
Art. 133
Art. 132
Art. 134
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Art. 133
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Art. 134
232.14
PatG
Federal Act
01.01.1956
Originalquelle
Für das Verfahren vor dem IGE als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.
Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das IGE zu bezahlen.
Artikel 13 ist nicht anwendbar.
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