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Art. 133

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Für das Verfahren vor dem IGE als Anmeldeamt gelten der Zusammenarbeitsvertrag und ergänzend dieses Gesetz.
  2. Für die internationale Anmeldung ist ausser den Gebühren nach dem Zusammenarbeitsvertrag noch eine Übermittlungsgebühr an das IGE zu bezahlen.
  3. Artikel 13 ist nicht anwendbar.

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