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Art. 122

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Ist der Umwandlungsantrag vorschriftsgemäss gestellt und dem IGE rechtzeitig zugestellt worden, so gilt das Patentgesuch als am Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung eingereicht.
  2. Unterlagen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patentes, die beim Europäischen Patentamt eingereicht worden sind, gelten als gleichzeitig beim IGE eingereicht.
  3. Die mit der europäischen Patentanmeldung erworbenen Rechte bleiben gewahrt.

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