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Art. 109

232.14PatGFederal Act01.01.1956Originalquelle
  1. Dieser Titel gilt für europäische Patentanmeldungen und europäische Patente, die für die Schweiz wirksam sind.
  2. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Übereinkommen vom 5. Oktober 19731über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) und diesem Titel nichts anderes ergibt.
  3. Die für die Schweiz verbindliche Fassung des Europäischen Patentübereinkommens geht diesem Gesetz vor.

Footnotes

  1. [AS 1977 1711, 1979 621Art. 1, 1995 4187, 1996 793, 1997 1647Art. 1, 2007 3673Art. 1 3674 Art. 1]. Siehe heute: das Europäische Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 2000 (SR 0.232.142.2 ).

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