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Art. 36a

221.302RAGFederal Act01.09.2007Originalquelle
  1. Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19581.
  2. Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn:
    1. sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat; und
    2. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Revisorin, eines Revisors, einer Revisionsexpertin, eines Revisionsexperten oder eines Revisionsunternehmens zurückzuführen sind.
  3. Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a FINMAG2und Artikel 118i KAG3beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 OR4).5

Footnotes

  1. SR 170.32

  2. SR 956.1

  3. SR 951.31

  4. SR 220

  5. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) (AS 2014 4073;BBl 2013 6857). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885).

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