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RAG · Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Art. 36
Art. 35
Art. 36a
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Art. 36
Art. 35
Art. 36a
221.302
RAG
Federal Act
01.09.2007
Originalquelle
Die Aufsichtsbehörde verfügt beim Bund über ein Kontokorrent und legt die überschüssigen Gelder beim Bund zu Marktzinsen an.
Der Bund gewährt der Aufsichtsbehörde für deren Aufbau sowie zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit Darlehen zu Marktzinsen.
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