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Art. 26

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Die Abteilungen regeln die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.
  2. Die Regelungen sind der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen.
  3. Die Abteilungspräsidenten und Abteilungspräsidentinnen verteilen die Geschäfte auf die Kammern oder Fachgebiete.

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