Zurück zum Gesetz

Art. 25a

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Die Abteilungen und Kammern können sich in Fachgebiete gliedern. Die Rechtsgebiete nach dem Anhang werden den Fachgebieten organisatorisch zugewiesen.
  2. Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sind für die Leitung der Fachgebiete zuständig (Fachgebietsverantwortliche).
  3. Richter und Richterinnen können als Fachgebietskoordinatoren und Fachgebietskoordinatorinnen den Abteilungspräsidenten oder die Abteilungspräsidentin bei der Koordination der Rechtsprechung nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe a unterstützen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.