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Art. 18

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus sechs Abteilungen.1
  2. Die Abteilungen setzen sich aus den ihnen vom Gesamtgericht zugeteilten Richtern und Richterinnen zusammen.
  3. Die Richter und Richterinnen sind auf Anordnung der Verwaltungskommission zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1373).

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