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Art. 17

173.320.1VGRLegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
  1. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
  2. Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unterzeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.1
  3. Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts fallen, unterzeichnet dieser oder diese allein.
  4. Bei Verwaltungsangelegenheiten unterzeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 12. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2018 3).

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