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Art. 43

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 58 BGG)

  1. Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen laden zu den Sitzungen mit einer Traktandenliste ein.
  2. Die Traktandenliste wird in der Regel mindestens sechs Arbeitstage vorher verteilt.
  3. Die Akten der angesetzten Geschäfte werden spätestens mit der Einladung aufgelegt.

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