173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 13 BGG)
Die Verwaltungskommission erstattet dem Gesamtgericht gestützt auf die Angaben der Abteilungen jährlich einen Bericht über die Einhaltung von Artikel 40 dieses Reglements.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin erhebt statistische Angaben, die den Bericht erleichtern.
Die statistischen Angaben stehen allen ordentlichen Richtern und Richterinnen zur Einsicht offen. Sie werden ihnen in Bezug auf ihre Abteilung vierteljährlich zur Kenntnis gebracht.
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