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Art. 22

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 13 BGG)

  1. Werden Dienstleistungen des Gerichts in Anspruch genommen, so ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
  2. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin legt das Entgelt im Einzelfall fest.

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