Zurück zum Gesetz

Art. 21

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 13 BGG)

  1. Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin führt eine Liste der erteilten Bewilligungen.
  2. Die Verwaltungskommission kann von den Richtern und Richterinnen Auskunft über die zeitliche Beanspruchung und die erhaltenen Entschädigungen verlangen.
  3. Die Beendigung einer Nebenbeschäftigung ist der Verwaltungskommission und dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.