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Art. 19

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 7 Abs. 2 BGG)

  1. Folgende Nebenbeschäftigungen können bewilligt werden:
    1. Mitwirkung in Schiedsgerichten, Rechtsprechungsorganen und Expertenkommissionen sowie Mandate für Mediationen und Gutachten, soweit ein öffentliches Interesse besteht;
    2. punktuelle Lehraufträge, Herausgabe von Kommentaren, Publikationsreihen und Fachzeitschriften;
    3. Mitwirkung in Organen von Vereinigungen, Stiftungen oder anderen nicht wirtschaftlichen Organisationen.
  2. Keine Bewilligung benötigt, wer Bücher oder Aufsätze verfassen, Vorträge halten oder an Kongressen und Fachtagungen teilnehmen will.

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