173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle
(Art. 6 und 7 BGG)
Ordentliche Richter und Richterinnen können Nebenbeschäftigungen ausüben, soweit diese die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts sowie des betreffenden Richters oder der betreffenden Richterin nicht beeinträchtigen.
Nebenbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Amtspflichten in keiner Weise behindern.
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