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Art. 11

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 17 Abs. 1 BGG)

  1. Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
    1. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesgerichts;
    2. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesgerichts;
    3. einem weiteren ordentlichen Richter oder einer weiteren ordentlichen Richterin.
  2. Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden von der Mitarbeit in ihren Abteilungen ausreichend entlastet.

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