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Art. 10

173.110.131BGerRLegislation The Federal Courts01.01.2007Originalquelle

(Art. 16 Abs. 2 und 17 Abs. 4 BGG)

  1. Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Verwaltungskommission und dem Generalsekretariat die gemeinsamen Bedürfnisse der Abteilungen.
  2. Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesgerichts wirkt an den Sitzungen und Beschlüssen der Präsidentenkonferenz mit beratender Stimme mit.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

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