Zurück zum Gesetz

Art. 8iter

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle

Kommissionen, die gemäss ihrer Einsetzungsverfügung ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde kommunizieren, achten bei der Information der Öffentlichkeit zu politischen Fragen auf die gebotene Zurückhaltung.

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