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Art. 8fbis

172.010.1RVOVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
  1. Kommissionsmitglieder dürfen nicht öffentlich bekannte Informationen, die sie im Rahmen ihrer Kommissionstätigkeit erlangen, nur für ihre Kommissionstätigkeit verwenden.
  2. Sie dürfen Informationen nach Absatz 1 insbesondere nicht verwenden, um für sich oder andere einen Vorteil zu erlangen.

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