Zurück zum Gesetz

Art. 61c

172.010RVOGFederal Act01.10.1997Originalquelle
  1. Die Kantone, die unter sich oder mit dem Ausland Verträge schliessen (Vertragskantone), informieren den Bund. Über Verträge mit dem Ausland informieren sie den Bund vor deren Abschluss. Bund und Kantone suchen einvernehmliche Lösungen.
  2. Von der Informationspflicht ausgenommen sind Verträge, die:
    1. dem Vollzug von Verträgen dienen, über die der Bund informiert wurde;
    2. sich in erster Linie an die Behörden richten oder administrativ-technische Fragen regeln.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.